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Wenn im internationalen Strassentransport gestohlen wird …

Wenn im internationalen Strassentransport gestohlen wird …… dann kommt im Falle eines Rechtsstreites regelmässig die CMR zur Anwendung. CMR steht für «Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route» und vereinheitlicht die Regeln über die Güterschadenshaftung im internationalen Strassentransport für Europa.

Entstanden ist die CMR nach dem Zweiten Weltkrieg, zu einer Zeit also, in der die grenzüberschreitende Güterbeförderung noch von zahlreichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprägt war.

Während der Jahrzehnte nach dem Inkrafttreten 1961 hat sich das Übereinkommen bewährt. Die Vereinbarung beschränkt sich auf die Grundsätze der Frachtführerhaftung für Verspätungs- und Güterschäden. Bei Themen, für welche die CMR keine Regelungen vorsieht, kommt ergänzend nationales Recht zur Anwendung. Wo die CMR jedoch Regelungen enthält, sind diese zwingend und unabdingbar. Damit werden im grenzüberschreitenden Warenverkehr die Regelungen des nationalen Frachtvertragsrechts durch die CMR-Bestimmungen ersetzt.

Die CMR gilt gemäss ihrem Art. 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist. Die Qualität und der Erfolg der CMR haben ihr einen bedeutenden Platz im internationalen Transportrecht eingebracht. Sie wird von Vertragsstaaten als Modell für die Regelung des innerstaatlichen Strassentransports herangezogen und auch international als Vorbild verwendet.

Die praktische Anwendung des Übereinkommens wirft jedoch auch Probleme auf. Dies insbesondere, da die Herstellung und Erhaltung einer möglichst einheitlichen Auslegung in den Vertragsstaaten des ständigen Austausches von Rechtsprechung und Literatur sowie deren Berücksichtigung bedarf und weil die CMR nur einzelne Aspekte des Strassentransportrechts regelt. Zusätzlich muss ergänzend auf innerstaatliches Recht zurückgegriffen werden. Einige aktuelle Fälle aus der Praxis sollen diese Problematik verdeutlichen.

Diebstahl
Bei einem Transportauftrag wurden Autoradios von Deutschland nach Frankreich befördert. Im Frachtbrief hatte der Absender den allgemeinen Hinweis «Achtung: Diebstahlgefährdete Ware! Wagen wird verplombt!» angebracht. Während der Fahrer auf einem unbewachten Parkplatz in Belgien eine Ruhepause einlegte, wurde die Plane durch Diebe aufgeschnitten und 356 Autoradios im Gesamtwert von 22 858,76 Euro wurden entwendet. Das Landgericht (LG) Krefeld sowie nachfolgend das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verurteilten das Transportunternehmen zur vollständigen Zahlung. Das OLG führte in der Hauptsache aus, dass mit dem Warnhinweis der Beklagten eindeutig zu verstehen gegeben wurde, dass der Transport aus ihrer Sicht wegen der Art des Gu-tes mit besonderen Risiken verbunden sei und deshalb entsprechende Sicherheitsmassnahmen getroffen werden müssten. Das nächtliche Abstellen des Lkw auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien habe den gebotenen Sicherheitserfordernissen nicht genügt, womit ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. Art. 29 Abs. 1 CMR gerechtfertigt sei und somit die Haftungsausschlussgründe gemäss Art. 17 CMR nicht anwendbar seien.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat anlässlich der eingereichten Revision das Urteil der Vorinstanz im Urteil vom 1.7.2010 (I ZR 176/08) umgestossen. Er führte aus, dass die Vorinstanz zwar zutreffend festgestellt habe, dass das Transportunternehmen als Beklagte, welche zu festen Kosten mit einem grenzüberschreitenden Strassengütertransport beauftragt war, als Frachtführerin der Haftung nach CMR unterliegt. Deswegen habe sie für den Verlust von Transportgut während ihrer Obhutszeit gemäss Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 CMR grundsätzlich Schadenersatz zu leisten. Vollen Schadenersatz habe die Beklagte aber nur dann zu bezahlen, wenn die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 CMR erfüllt seien. Gemäss diesem Artikel kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Für ein solches Verschulden ist ein leichtfertigesVerhalten erforderlich, zu welchem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert dabei einen besonders schweren Pflichtverstoss, bei welchem sich der Frachtführer in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt.

An eben diese Leichtfertigkeit hat die Vorinstanz nach Meinung des BGH jedoch zu geringe Anforderungen gestellt. Nach den getroffenen Feststellungen könne keine besonders schwere Pflichtverletzung der Beklagten bei der Organisation des von ihr durchgeführten Transports angenommen werden. Der BGH führt aus, dass die Anforderungen, welche an die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen zu stellen sind, umso höher sind, je grösser die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind. Von erheblicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste, welchen Wert das Gut hat und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung bestehen, um die vorgeschriebenen Ruhezeiten dennoch einzuhalten.

Nach Meinung des BGH kann es der Beklagten nicht als schwerwiegendes Organisationsverschulden angelastet werden, nicht dafür gesorgt zu haben, dass der Transport anstelle eines Planen- Lkw mit einem Koffer-Lkw durchgeführt wurde. Ohne entsprechenden Auftrag hätte für die Beklagte keine generelle Verpflichtung bestanden, eine derartige Sicherheitsmassnahme zu ergreifen. Zudem bestand nur aufgrund des Warnhinweises auch nicht die Pflicht der Beklagten, einen zweiten Fahrer beizuziehen oder die Weisung zu erteilen, den Transport ohne Unterbrechung auf einem unbewachten Parkplatz vom Absender bis zum Empfänger des Gutes durchzuführen. Unstreitigerweise hatte die Beklagte keine positive Kenntnis der objektiv gegebenen Gefahrenlage, denn nur aus dem allgemeinen Warnhinweis konnte die Beklagte weder die Art des zu transportierenden Gutes noch dessen Wert entnehmen. Es wäre somit Sache der Auftraggeberin gewesen, der Beklagten durch klare Angaben im Frachtauftrag die objektiv gegebene besondere Gefahrenlage bei der Durchführung des Transports zu verdeutlichen.

Das Gerichtsurteil stammt aus Deutschland, da die Zahl der höchstinstanzlichen Urteile zur CMR in der Schweiz sehr gering ist. Zum einen, weil die Zahl der gerichtlichen Verfahren zur CMR in Deutschland allein aufgrund der Grösse des Marktes und damit der grenzüberschreitenden Warenverkehre wesentlich höher ist, zum andern, weil die CMR-Konvention wahlweise für den Verlader und Kunden des Frachtführers verschiedene Gerichtsstände vorsieht, wie den Empfangsort, was insbesondere beim Transport von schweizerischen Produkten nach Deutschland vom deutschen Käufer bevorzugt wird.

A propos Diebstahl
Ein Hund kam in eine Metzgerei und stahl einen Braten. Glücklicherweise erkannte der Metzger den Hund als den eines Nachbarn, eines Anwalts. Der Metzger rief den Anwalt an und sagte: «Wenn dein Hund einen Braten aus meiner Metzgerei stiehlt, bist du dann für die Kosten verantwortlich?» Der Anwalt erwiderte: «Natürlich. Wie viel kostet das Fleisch?» – «30 Franken. » Ein paar Tage später erhielt der Metzger einen Scheck über 30 Franken mit der Post. Angeheftet war eine Rechnung mit folgendem Text: «Rechtsauskunft: 350 Franken.» Deshalb denken Sie daran: Prävention ist meist wesentlich günstiger als Schadensbereinigung im Nachgang.

Robert Vogel, lic. jur. Rechtsanwalt LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

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